Gesetze / Pflanzenschutzgesetz
PflSchG§ 13 Vorschriften für die Einschränkung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 29.05.2007 – 13 B 647/07Zitiert von 2
- VG Köln, 30.03.2007 – 13 L 179/07
- VG Hamburg, 14.02.2023 – 3 K 2892/22
- OVG NRW, 15.11.2005 – 8 B 1575/05Zitiert von 1
- OLG Köln, 21.02.1992 – 6 U 99/91Zitiert von 4
- VG Koblenz, 26.05.2025 – 4 L 447/25.KOZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Frankfurt (Oder), 20.04.2016 – VG 5 K 795/15
- VG Braunschweig, 10.04.2002 – 6 B 34/02
- VG Braunschweig, 23.03.2000 – 6 B 326/99Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 PflSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchG%202012/13#abs-1 (1) Pflanzenschutzmittel dürfen nicht angewandt werden, soweit der Anwender damit rechnen muss, dass ihre Anwendung im Einzelfall
hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchG%202012/13#abs-2 (2) Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist es verboten,
Eine erhebliche Störung im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Die nach den in § 3 bezeichneten Grundsätzen durchgeführten Pflanzenschutzmaßnahmen verstoßen nicht gegen die in Satz 1 genannten Verbote. Soweit in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführte Arten oder europäische Vogelarten der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung betroffen sind, gilt Satz 3 nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nicht verschlechtert.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchG%202012/13#abs-3 (3) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen anordnen, die zur Erfüllung der in Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 genannten Anforderungen erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchG%202012/13#abs-4 (4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall über Absatz 2 Satz 3 und 4 hinaus weitere Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 2 Satz 1
genehmigen. Eine Ausnahme nach Satz 1 darf nur genehmigt werden, soweit zumutbare andere Möglichkeiten nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der betroffenen Populationen der nach Absatz 2 Satz 1 geschützten Tier- und Pflanzenarten nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG strengere Anforderungen enthält.